Lichtensteiner Sportfischerverein
  Satzung
 

Satzung 

des Lichtensteiner Sportfischerverein 1972 e. V.

§ 1 

Die 1972 in Lichtenstein gegründete DAV Ortsgruppe wird mit Wirkung vom 06.12.1990 in den Lichtensteiner Sportfischerverein 1972 e. V. umgewandelt.

Grundlage dazu bildet die Registrierung des DAV als eingetragener Verein.

Der Verein ist eine Vereinigung von Anglern. Er hat seinen Sitz in Lichtenstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer 50212 eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung, Schutz und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit.


§ 2

Mitgliedschaft in Vereinsverbänden:

Der Verein ist Mitglied im Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster und  im Landesverband Sächsischer Angler e.V.


§ 3 

Mittelverwendung:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 

Mitgliedschaft:

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Oder:

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§ 6 

Mitgliedsbeiträge:

Die jährlich anfallenden Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Höhe ist in der Beitragsordnung ersichtlich.

Die festgelegten Beiträge werden jährlich zu Jahresbeginn per Lastschriftverfahren von dem jeweils genannten Konto des Mitgliedes eingezogen.

§ 7 

Organe des Vereins:

Vereinsorgane sind.

-       der Vorstand

-       die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand:

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und den Gewässerwarten. Die Anzahl der Gewässerwarte ist von der Anzahl der Gewässer abhängig.

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 9 

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

-       Einberufung der Mitgliederversammlung

-       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-       Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

-       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

 

§ 10

 

Wahl des Vorstandes:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Dies trifft ebenfalls auf die Mitglieder der Revisionskommission zu.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

 

§ 11 

Vorstandssitzungen:

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

§ 12

Mitgliederversammlung:

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

-       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

-       Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

-       weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Den Termin dafür erhält jedes Vereinsmitglied mit dem Jahressportplan des vorangegangenen Jahres.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13

Protokollierung:

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 14 

Rechnungsprüfer:

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 15 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein gepachteten und für das Angeln freigegebene Gewässer waidgerecht und nach den Richtlinien des Vereins zu befischen.

Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Anträge werden in der Versammlung behandelt, wenn mindestens 30% der anwesenden Mitglieder dies befürwortet.

Pflichten:

Die Mitglieder sind verpflichtet:

-       den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen

-       die Satzung, Beschlüsse, Ordnungen und Richtlinien des Vereins einzuhalten

-       die finanziellen Forderungen gemäß Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den Verein zu entrichten

-       Änderungen von Konto, Namen, Anschrift usw. dem Vorstand umgehend mitzuteilen

-       das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben

-       sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich aktiv zu ihren Erhalt einzusetzen

 

§ 16

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster e. V. (AVS). Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sie denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde am 04.01.2018 von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

 

 
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